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Arzthaftungsrecht und Medizinrecht
Wir vertreten insbesondere Patienten im Bereich Arzthaftungsrecht. Bei dem zwischen dem Patienten und dem Arzt geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Der Arzt schuldet dem Patienten regelmäßig nur eine fachgerechte, dem wissentschaftlichen Stand entsprechende Behandlung als Dienstleistung, keinen Behandlungs- oder Heilerfolg. Der Arzt haftet jedoch gegenüber dem Patienten, wenn er einen Behandlungsfehler begeht. Als Behandlungsfehler ist dabei jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft zu verstehen. Im Arzthaftungsprozess muss der Patient nicht nur das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers, sondern grundsätzlich auch dessen für die Gesundheit nachteilige Wirkung, den Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden beweisen. Folgende Fallgruppen haben sich herausgebildet:
- Diagnosefehler
- Unterlassene Befunderhebung
- Therapiefehler
- Therapeutische Aufklärung
- Übernahmeverschulden
- Organisationsfehler
- Verkehrssicherungspflichten
- Koordinationsfehler
Wir beraten die medizinischen Berufsträger insbesondere in folgenden Bereichen:
- Arztstrafrecht
- Forderungseinzug von Honorarforderungen
- Mietrecht für Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Apotheken
- Medizinische Kooperationsformen und Gesellschaftsrecht betreffend Arztpraxen, Zahnarztpraxen